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     Allgemeine Einkaufsbedingungen (EKB)

 

 

Allgemeine Einkaufsbedingungen (EKB) 01/2007
der Firma
di-soric Industrie-electronic GmbH & Co. KG

 

1 Vertragsabschluss

1.1 di-soric bestellt ausschließlich zu diesen Einkaufsbedingungen. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Lieferanten gelten nicht, selbst wenn der Lieferant den Auftrag unter Bezug auf seine Lieferbedingungen bestätigt oder ausführt oder di-soric in Kenntnis solcher Bedingungen ohne ausdrücklichen Vorbehalt Lieferungen abnimmt oder Zahlungen leistet. Bedingungen des Lieferanten sind nur dann und nur insoweit gültig, als di-soric sie ausdrücklich schriftlich anerkennt.

1.2 Alle Vereinbarungen, welche zwischen di-soric und dem Lieferanten zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

1.3 Bestellungen sind spätestens binnen fünf Werktagen zu bestätigen.

1.4 Diese Einkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Bestellungen des Lieferanten bei di-soric.

1.5 Was in einer Qualitätssicherungsvereinbarung zwischen di-soric und dem Lieferanten geregelt wurde, geht diesen Einkaufsbedingungen vor.

 

2 Eigentum, Urheberrecht, Verwendung von Informationen aus Anfragen und Bestellungen (Zeichnungen, Muster, Modelle etc.)

2.1 di-soric behält sich an allen dem Lieferanten überlassenen Informationen aller Art, insbesondere an Unterlagen, Zeichnungen, Mustern und Modellen, alle Eigentumsund Urheberrechte vor. Dritten dürfen diese ohne vorherige, schriftliche Zustimmung von di-soric nicht zugänglich gemacht werden.

2.2 Die überlassenen Informationen dürfen nur zur Fertigung für di-soric verwendet werden. Sie unterliegen der Geheimhaltung nach Klausel 11.2. Nach Einstellung dieser Fertigung müssen sie unaufgefordert zurückgegeben werden und alle hiervon angefertigten Kopien vernichtet werden.

 

3 Preise, Versand, Gefahrtragung, Verpackung

3.1 Warenpreise sind immer Festpreise incl. Verpackung, Fracht bzw. Porto. Liegen bei Bestellung keine bezifferten Preise vor, gelten die letzten di-soric bekannt gegebenen Listenpreise einschließlich des letzten gewährten Abzugs. Die gesetzliche Mehrwertsteuer in ihrer jeweils gültigen Höhe ist getrennt auszuweisen. Der vereinbarte Erfüllungsort bleibt von der Preisstellung unberührt.

3.2 Wenn nicht schriftlich anders vereinbart, wird frei Haus geliefert. Die Transportgefahr (jede Verschlechterung, auch zufälliger Untergang) trägt der Lieferant bis zur Ablieferung an der von di-soric benannten Versandanschrift.

3.3 Verpackungen müssen recyclingfähig sein. Anderenfalls wird die Entsorgung und weiterer Mehraufwand dem Lieferanten in Rechnung gestellt.

 

4 Lieferzeit, Mengenabweichung, Lieferverzug, Vertragsstrafe

4.1 Liefertermine und –fristen sind strikt zu beachten. Dies gilt auch bei Abrufaufträgen und Pufferlagerverträgen. Maßgeblich ist der Wareneingang zu Geschäftszeiten und, soweit vereinbart, deren Abnahme. Lieferungen vor dem vereinbarten Termin sind nur bei vorab erklärter Einwilligung zulässig.

4.2 Mehr- oder Minderlieferungen sind erst freigegeben, wenn sie durch di-soric schriftlich akzeptiert wurden.

4.3 Sobald der Lieferant absehen kann, dass eine Lieferverzögerung eintritt, hat er di-soric hiervon schriftlich in Kenntnis zu setzen einschließlich Grund und Dauer der voraussichtlichen Verzögerung. Er hat ferner auf eigene Kosten alle zumutbaren Maßnahmen zur Beseitigung des Verzögerungsgrunds zu treffen und di-soric zeitnah schriftlich auf dem Laufenden zu halten. Höhere Gewalt ist nachzuweisen mittels Bestätigung der örtlich zuständigen IHK.

4.4 Bei für di-soric unzumutbaren Verzögerungen der Lieferung, etwa weil die Lieferung dringend benötigt wird für die termingerechte Produktion, kann di-soric auch ohne Fristsetzung unmittelbar vom Vertrag zurücktreten; etwaige Schadensersatzansprüche erfassen in diesem Fall auch die Mehrkosten notwendiger Deckungskäufe.

4.5 Kommt der Lieferant schuldhaft in Verzug, kann di-soric zusätzlich zur Lieferung eine Vertragsstrafe von 0,5 % des Gesamtauftragswerts für jede vollendete Woche der Terminüberschreitung verlangen, insgesamt maximal 10 % des Gesamtauftragswertes. di-soric verpflichtet sich, spätestens binnen 10 Arbeitstagen ab Empfang bzw. Abnahme der verspäteten Lieferung dem Lieferanten den Vorbehalt der Vertragsstrafe zu erklären. Weitergehende Ansprüche und Rechte bleiben vorbehalten.

 

5 Rechnungsstellung und Zahlung

5.1 Rechnungslegung hat bei Versand, möglichst zusammen mit der Ware zu erfolgen; systembedingt ist für die Rechnungsbearbeitung ferner die Nennung von Bestellungsnummer und –datum erforderlich. Hat der Lieferant zu vertreten, dass diese Angaben fehlen, gehen etwaige Verzögerungen hierdurch zu seinen Lasten. Guthaben wird ab dem Tag verrechnet, an dem di-soric im Besitz von Ware und Rechnung ist.

5.2 Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen haben Lieferscheine und/oder Rechnungen neben der Umsatzsteuer-Identifikations-Nummer auch die für die Warenverkehrsstatistik (INTRASTAT) erforderlichen Zusatzdaten zu enthalten.

5.3 Zahlungen erfolgen nach freier Wahl von di-soric ab Rechnungs- und Wareneingang innerhalb 10 Tagen mit 3 % Skonto, innerhalb 30 Tagen mit 2 % Skonto oder innerhalb 60 Tagen netto. Bestehende, individuell vereinbarte Zahlungsvereinbarungen bleiben hiervon unberührt. Eine Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn innerhalb der Frist Zahlungsauftrag an die Bank erteilt wurde. Zahlungsverzug setzt den Zugang einer entsprechenden Rechnung voraus.

 

6 Gewährleistung, Produkthaftpflicht

6.1 Eine ordnungsgemäße Lieferung setzt neben der Einhaltung der vertraglich vereinbarten Eigenschaften voraus, dass sämtliche zu liefernden Gegenstände und zu erbringenden Leistungen dem neuesten Stand der Technik, den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen und den Vorschriften und Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden entsprechen. Soweit hierüber Zertifikate vorgeschrieben oder üblich sind, werden diese di-soric mit übergeben.

6.2 di-soric prüft Lieferungen in angemessener Frist auf Qualitäts- oder Quantitätsabweichungen; Rügen, die innerhalb von drei Werktagen ab Wareneingang bzw. bei versteckten Mängeln ab Entdeckung beim Lieferanten eingehen, gelten als rechtzeitig.

6.3 Die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche bestehen uneingeschränkt. di-soric kann nach freier Wahl Mängelbeseitigung oder Neubelieferung verlangen. Schadensersatzansprüche, insbesondere auch statt der Leistung, bleiben ausdrücklich vorbehalten. Schlägt eine Nachbesserung fehl oder liegt Gefahr in Verzug bzw. derartige Eilbedürftigkeit vor, dass es nicht mehr möglich ist, den Lieferant von dem Mangel und dem drohenden Schaden zu unterrichten und ihm eine, wenn auch kurze, Frist zu eigenen Abhilfe zu setzen, kann di-soric selbst oder durch Dritte zu Lasten des Lieferanten nachbessern. Diese Rechte erstrecken sich auch auf zusammengesetzte Waren, wenn Teile derselben sich als mangelhaft erweisen.

6.4 Bei Produkthaftpflicht- Schäden hat der Lieferant di-soric auch von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, sofern die Ursache seinem Herrschafts- und Organisationsbereich zuzurechnen ist und er im Außenverhältnis selbst haftet. Für die Dauer des Vertrages einschließlich aller Gewährleistungsfristen unterhält der Lieferant eine Produkthaftpflicht-Versicherung mit einer Deckungssumme von 2.000.000,00 € je Personen- und 1.000.000,00 € je Sachschaden; weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt. Der Lieferant verpflichtet sich, diese Versicherungsansprüche an di-soric auf erstes Anfordern abzutreten. di-soric nimmt die Abtretung an.

6.5 Sofern nicht anders vereinbart, haftet der Lieferant für Mängelansprüche drei Jahre ab Gefahrübergang.

 

7 Ersatzteile

7.1 Der Lieferant verpflichtet sich, Ersatzteile für die Dauer der voraussichtlichen technischen Nutzung, mindestens jedoch für 10 Jahre ab Lieferung, zu angemessenen Bedingungen zu liefern.

7.2 Beabsichtigt der Lieferant, die Fertigung der Ersatzteile einzustellen, unterrichtet er di-soric und teilt den Zeitpunkt der letzten Bestellmöglichkeit mit. Auf Wunsch werden alle für eine Fertigung der Ersatzteile erforderlichen Informationen, Unterlagen, technischen Beschreibungen etc. zur unentgeltlichen Nutzung überreicht, gegen angemessene Entschädigung ggfs. auch notwendige Einrichtungen.

 

8 Warenursprung

8.1 Zu Beginn jedes Kalenderjahres teilt der Lieferant mit der sog. Langzeitlieferantenerklärung die Herkunft von Ursprungswaren mit. Wenn diese Angaben für einzelne Lieferungen nicht zutreffen, hat der Lieferant die entsprechenden Artikel auf dem Lieferschein deutlich mit „kein Ursprungszeugnis“ zu kennzeichnen. Wenn di-soric weder eine aktuelle Langzeitlieferantenerklärung noch eine Angabe im Lieferschein vorliegt, wird EU-Ursprungsware unterstellt.

8.2 Der Lieferant haftet im Fall jeder Nichtbeachtung für den gesamten, hieraus entstehenden Schaden zivilrechtlicher, bußgeldrechtlicher und strafrechtlicher Natur (z.B. für ausländische Tarife, Strafzölle, Bußgelder u.ä.).

 

9 Erfüllungsort

9.1 Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen ist der vereinbarte Empfangsort; für Zahlungen ist der Erfüllungsort Urbach, der Hauptsitz von di-soric.

 

10 Abtretungen, Rechte Dritter

10.1 Der Lieferant darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung von di-soric, welche disoric nicht unbillig verweigern darf, Forderungen gegen di-soric weder abtreten noch durch Dritte einziehen lassen.

10.2 Der Lieferant versichert, dass gelieferte Waren frei von Rechten und Ansprüchen Dritter sind, insbesondere auch von Vorbehaltseigentum. Unbeschadet sonstiger Rechte wird für den Fall der Verletzung dieser Zusicherung bereits jetzt ein Anwartschaftsrecht vereinbart zugunsten di-soric auf Übertragung des Eigentums.

10.3 Der Lieferant haftet auf Ersatz aller di-soric infolge von Rechten und Ansprüchen Dritter entstehenden Kosten (Anwalts-, Gerichtskosten, Kosten Beweissicherungsverfahren), Schäden und sonstigen Nachteilen, einschließlich entgangenen Gewinns, die di-soric dadurch entstehen, dass die gelieferte Ware nicht auftragsgemäß verwendet werden kann.

 

11 Datenschutz, Geheimhaltung

11.1 Bei der Speicherung und Verarbeitung der Vertragsdaten in maschinenlesbarer Form im Rahmen des Vertragszwecks beachtet di-soric das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Alle Daten werden vertraulich behandelt.

11.2 Der Lieferant hat alle ihm im Rahmen der Geschäftsverbindung bekannt werdenden Informationen und übergebenen Unterlagen (Abbildungen, Zeichnungen u. dergl.) auch nach Abwicklung dieses Vertrages geheim zu halten, sofern und solange diese nicht allgemein bekannt sind oder werden.

 

12 Werbehinweise

Die Werbung mit der Geschäftsverbindung zu di-soric ist nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von di-soric zulässig.

 

13 ElektroG

Wenn und soweit das Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz - ElektroG) in der jeweils gültigen Fassung einschlägig sein sollte, wird hiermit anderslautenden Vertragsklauseln des Lieferanten ausdrücklich widersprochen.

 

14 Gerichtsstand, Anwendbares Recht, Salvatorische Klausel

14.1 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung ist DE-73660 Urbach, der Sitz von di-soric. Diese Vereinbarung unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. di-soric kann den Lieferanten auch an dessen ordentlichem Gerichtsstand verklagen.

14.2 Das gesamte Vertragsverhältnis bestimmt sich ausschließlich nach deutschem Recht unter Ausschluss des einheitlichen UN-Kaufrechts (CISG).

14.3 Sollte eine Bestimmung dieser Einkaufsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit aller anderen Bestimmungen und Vereinbarungen davon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, eine unwirksame Bestimmung durch eine wirksame zu ersetzen, welche dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt; dies gilt bei Vertragslücken entsprechend.

Stand 01/2007