Bedingungen für
Beratungs- und Serviceleistungen (BBS) 11/2007
der Firmen
di-soric Industrie-electronic GmbH & Co.
KG
und
di-el Industrie-electronic GmbH
1 Anwendungsbereich, Einbeziehung der AVLB
1.1 Beratungs- und Serviceleistungen erbringen wir ausschließlich gemäß diesen Bedingungen für Beratungs- und Serviceleistungen (BBS) in der jeweils gültigen Fassung, soweit nicht etwas anderes schriftlich vereinbart wurde. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Auftraggebers gelten nicht, selbst wenn wir nicht ausdrücklich widersprochen haben.
1.2 Soweit diese BBS keine ausdrückliche Regelung enthalten, gelten ergänzend auch die Regelungen aus unseren Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (AVLB) in der jeweils gültigen Fassung entsprechend.
2 Beratungs- und Serviceleistungen, Wiederholung
2.1 Unsere Beratungsleistungen betreffen ausschließlich den Einsatz der eigenen Produktpalette, d. h. Produkte der Sensorik für die Automationstechnik. Empfehlungen im Rahmen von Verkaufsgesprächen stellen auch Beratungsleistungen im Sinne dieser Bedingungen dar.
2.2 Als Serviceleistungen gelten alle vom Auftraggeber als Einzelauftrag oder im Zusammenhang mit einem Produktkauf beauftragten Arbeiten (im Folgenden „Serviceleistungen“ genannt). Unsere Serviceleistungen betreffen ausschließlich den Einsatz der eigenen Produktpalette und beziehen sich auf die Funktionen Prüfungen und Messungen in Bezug auf die mitgeteilten Anforderungen.
2.3 Unsere Beratungs- und Serviceleistungen umfassen insbesondere: 1. Pre-Sales Services: z. B. individuelle Vorschläge („Customizing“), Planungsleistungen; 2. After-Sales Services: sog. Sekundärmontage (Inbetriebnahme und Justierung), allgemeine Produktberatung (etwa im Rahmen einer Umrüstung) wie z.B. Anpassung, Schwachstellenanalyse, Instandsetzung, Verbesserung.
2.4 Wir empfehlen, die erfolgten Justierungen regelmäßig selbst zu überprüfen bzw. überprüfen zu lassen, da insbesondere wegen Veränderung der Betriebsbedingungen, aber auch durch Zeitablauf an sich Veränderungen der eingestellten Parameter eintreten können. Neujustierungen können insbesondere auch notwendig werden, wenn nach einer Erstinbetriebnahme mit Justierung die endgültige Inbetriebnahme (z. B. im Rahmen einer Maschinenabnahme beim Endkunden) an einem anderen Ort und / oder mit anderem Material erfolgt.
3 Servicepersonal
Serviceleistungen werden primär von unseren geschulten Produktspezialisten ausgeführt. Wir sind berechtigt, weitere Spezialisten einzuschalten.
4 Servicetermine, An- und Abreise, Zuschläge
4.1 Die Servicetermine beim Auftraggeber (sog. Vorort-Service) werden vorab abgesprochen. Unser Servicepersonal passt sich, soweit als möglich, der beim Auftraggeber geltenden Arbeitszeit an.
4.2 Der Auftraggeber bescheinigt die Reise- und Arbeitszeit sowie die Arbeitsleistung unseres Servicepersonals auf der ihm vorgelegten Zeiterfassung. Als Arbeitszeit wird auch die notwendige Wartezeit, soweit dadurch Arbeitszeit entfällt, berechnet.
4.3 Für Überstunden sowie Reise- und Arbeitszeit an Sonn- und Feiertagen werden die in dem für unsere Branche gültigen Tarifvertrag vorgesehenen Prozentsätze, auf Grund deren der tarifliche Zuschlag errechnet wird, auf die vereinbarten Stundensätze in Ansatz gebracht. Der sich ergebende Betrag wird dem Auftraggeber als Zuschlag in Rechnung gestellt. Überstunden werden geleistet, sofern dies erforderlich und vereinbart ist.
5 Servicepreis, Abrechnung, Aussetzungsrecht
5.1 Serviceleistungen werden nach Einzelnachweis, insbesondere der Zeitaufwand gemäß den bei Vertragsabschluss gültigen Verrechnungssätzen, abgerechnet einschließlich aller erforderlichen Nebenkosten (z.B. Reise, Transport, Unterbringung), falls nicht ausdrücklich ein Pauschalpreis vereinbart ist. Die Abrechnung der Reisekosten unseres Servicepersonals erfolgt, soweit nicht anders vereinbart, auf der Basis nachgewiesener Auslagen. Hinzu kommt jeweils die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe.
5.2 Soweit nicht vorher schriftlich vereinbart, rechnen wir nach freier Wahl nach Fertigstellung, monatlich oder im Zusammenhang mit der betreffenden Warenlieferung ab.
5.3 Bei erheblichem Mangel der Kreditwürdigkeit des Auftraggebers können wir Serviceleistungen aussetzen bis zur Behebung bzw. der Gestellung ausreichender Sicherheit oder die Fortsetzung des Serviceauftrags von entsprechender Vorkasse abhängig machen.
6 Mitwirkung des Auftraggebers
6.1 Bei einem Vorort-Service hat der
Auftraggeber uns bei der Durchführung der Serviceleistungen auf
seine Kosten zu unterstützen und etwaige spezielle
Sicherheitsvorschriften mitzuteilen, insbesondere (nicht
abschließend):
a) Bei Service an der endgültigen Maschine ist die endgültige
Ausstattung und Funktion mit guten und schlechten Beispielen der
Originalmaterialien zu Verfügung zu stellen. Für die richtige
Justierung und einen repräsentativen Test müssen sämtliche
vorkommenden Abweichungen mit entsprechenden Beispielen vorhanden
sein. Bei später auftauchenden, abweichenden Materialien muss die
richtige Justierung überprüft werden.
b) Bereitstellung etwaiger erforderlicher Vorrichtungen (z.B.
Leitern), Schutzmittel (z.B. Schutzbekleidung), Beleuchtung und den
erforderlichen Anschlüssen.
c) Vornahme aller seitens des Auftraggebers für die Serviceleistung
sonst notwendigen Vorbereitungs- und
Unterstützungshandlungen.
d) Abordnung eigenen geeigneten Fachpersonals, sofern notwendig,
für die erforderliche Zeit zur Unterstützung unserer Mitarbeiter.
Wir nehmen die für eine sichere Funktion unserer Geräte
erforderlichen Umbauten und / oder Montagearbeiten am Einsatzort
nicht selbst vor. Diese mechanischen bzw. elektrischen Anpassungen
müssen entsprechend den Erfordernissen unserer Geräte durch dieses
Fachpersonal des Auftraggebers selbst durchgeführt werden. Wir
übernehmen keine Haftung für dieses Fachpersonal.
e) Schutz der Servicestelle und -materialien.
6.2 Die technische Hilfeleistung des Auftraggebers muss gewährleisten, dass die Serviceleistung unverzüglich nach Ankunft unseres Servicepersonals begonnen und ohne Verzögerungen bis zur Abnahme durch den Auftraggeber durchgeführt werden kann. Z. B. ist die betreffende Maschine rechtzeitig vor der Serviceleistung in den üblichen Betriebszustand zu versetzen.
6.3 Kommt der Auftraggeber seinen Pflichten nicht nach, so sind wir nach entsprechender Vorankündigung berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die dem Auftraggeber obliegenden Handlungen an dessen Stelle und auf dessen Kosten vorzunehmen. Im übrigen bleiben unsere gesetzlichen Rechte und Ansprüche unberührt.
7 Abnahme
7.1 Der Auftraggeber ist zur Abnahme der auftragsgemäßen Serviceleistungen verpflichtet. Durch die Unterzeichnung eines Abnahmeprotokolls ist insbesondere auch zu bestätigen, dass die geforderte Funktion bei einem repräsentativen Test nachgewiesen wurde. Die eingestellten Parameter der abgenommenen Applikation werden auf einem Datenträger gesichert und mit dem Abnahmeprotokoll während der Gewährleistungsfrist vertraulich archiviert.
7.2 Erweist sich bei der Abnahme eine Serviceleistung als nicht vertragsgemäß, so sind wir zur Beseitigung des Mangels verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Mangel auf einem Umstand beruht, der dem Auftraggeber zuzurechnen ist. Liegt ein unwesentlicher Mangel vor, so kann der Auftraggeber die Abnahme nicht verweigern.
7.3 Verzögert sich die Abnahme ohne unser Verschulden, so gilt die Abnahme nach Ablauf zweier Wochen seit Anzeige der Beendigung der Serviceleistung als erfolgt.
7.4 Mit vorbehaltsloser Abnahme entfällt unsere Haftung für erkennbare Mängel.
8 Gewährleistung
Nach Abnahme der Serviceleistung haften wir für Mängel der Serviceleistung, die innerhalb von 12 Monaten nach Abnahme auftreten, in der Weise, dass wir auf entsprechende Mängelrüge die dort erläuterten Mängel zu beseitigen haben. Bei Beratungs- wie bei Serviceleistungen kann keine Gewähr übernommen werden für die Gesamtfunktion im Zusammenspiel mit anderen Maschinen- oder Steuerungskomponenten; hier ist der Auftraggeber allein verantwortlich, da nur er über die entsprechenden Kenntnisse und Informationen verfügt. Weitergehende Pflichten unsererseits bestimmen sich i. Ü. ausschließlich nach der gemäß Klausel 1 entsprechend anwendbaren Regelung in Ziff. 8 unserer AVLB.
9 Haftung
9.1 Wird durch unser Verschulden ein von uns geliefertes Teil beschädigt, so werden wir es nach unserer Wahl auf eigene Kosten wieder Instand setzen oder neu liefern.
9.2 Wenn durch eine schuldhafte Verletzung vertraglicher Nebenpflichten unsererseits, insbesondere durch unterlassene oder fehlerhafte, vor oder nach Vertragsabschluss erfolgte Vorschläge und Beratungen, der Servicegegenstand vom Auftraggeber nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Auftraggebers die nach Klausel 1 entsprechend anwendbaren Regelungen in Ziff. 8 und 9 unserer AVLB entsprechend.
10 Ersatzleistung des Auftraggebers
Werden bei einem Vorort-Service ohne unser Verschulden die von uns gestellten Vorrichtungen, Werkzeuge und Geräte beschädigt oder geraten sie ohne unser Verschulden in Verlust, so ist der Auftraggeber zum Ersatz dieser Schäden verpflichtet. Schäden, die auf normale Abnutzung zurückzuführen sind, bleiben außer Betracht.
11 Eigentumsvorbehalt, erweitertes Pfandrecht
11.1 Wir behalten uns das Eigentum an allen verwendeten Zubehör-, Ersatzund Austauschteilen vor bis zur vollständigen Bezahlung des gesamten Auftrags.
11.2 Uns steht wegen des Entgelts für den Serviceauftrag ein Pfandrecht an dem aufgrund des Vertrages in eigenen Besitz gelangten Reparaturgegenstand des Auftraggebers zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Reparaturgegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig sind.
Stand: 11/2007


