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       Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen (AVLB)

 

 

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen (AVLB) 08/2005
der Firmen
di-soric Industrie-electronic GmbH & Co. KG
und
di-el Industrie-electronic GmbH

 

1       Allgemeines

1.1    Für unsere Lieferungen und Leistungen gelten ausschließlich diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (AVLB) in der jeweils gültigen Fassung. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers werden – es sei denn, ihre Geltung wird ausdrücklich schriftlich anerkannt – nicht Vertragsbestandteil.

1.2    Im Rahmen laufender Geschäftsbeziehungen gelten unsere AVLB für künftige Lieferungen und Leistungen auch dann, wenn sie nicht jeweils ausdrücklich vereinbart werden.

1.3    Wir behalten uns unsere eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte an von uns zu Verfügung gestellten Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen (z.B. Applikationslösungen) uneingeschränkt vor. Derartige Unterlagen dürfen nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung Dritten zugänglich gemacht werden und sind uns zurückzugeben, wird der betreffende Auftrag nicht erteilt.

1.4    Der Besteller erklärt sich mit der Speicherung und Auswertung von Bestell- und Bestellerdaten nach den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) einverstanden.

 

2       Angebot

2.1    Unsere Angebote sind freibleibend und lediglich als Aufforderung zur Abgabe einer Bestellung zu verstehen.

2.2    Technische Angaben in Druckunterlagen oder elektronischen Medien, auf die direkt oder indirekt in unseren Angeboten Bezug genommen wird, zu Daten wie insb. Maße, Gewichte, Leistungen oder physikalische bzw. stoffliche Beschaffenheit sind, soweit nicht im Angebot ausdrücklich schriftlich als verbindlich bestätigt, im Rahmen der handelsüblichen Toleranzen nur annähernd maßgeblich.

2.3    Von Angeboten und Prospekten abweichende technische und konstruktive handelsübliche Änderungen der Liefergegenstände bleiben vorbehalten, soweit sie dem Besteller zumutbar sind und sie die Gebrauchsfähigkeit der Liefergegenstände nicht berühren.

 

3       Vertragsschluss, Abrufauftrag, Muster

3.1    Der Besteller ist an seine Bestellung vierzehn Tage - gerechnet vom Tage des Zugangs der Bestellung - gebunden.

3.2    Der Vertrag kommt erst durch unsere Auftragsbestätigung oder durch die Ausführung zustande, je nach dem, welches Ereignis früher liegt.

3.3    Bei Abrufaufträgen über eine bestimmte Warenmenge ist diese vom Besteller innerhalb der vereinbarten Zeit - fehlt eine solche Vereinbarung, innerhalb von 12 Monaten ab Vertragsschluss - in einer oder mehreren Chargen abzurufen. Wird innerhalb der Abrufzeit nicht die gesamte vereinbarte Liefermenge abgerufen, sind wir von der Vorleistungspflicht befreit und berechtigt, den Kaufpreis für die nicht abgerufene Menge Zug um Zug gegen Leistung zu verlangen. Etwaige Rücktrittsrechte und Schadensersatzansprüche unsererseits bleiben unberührt.

3.4    Im Inland werden Muster auf Probe übersandt, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Im Export ist der Versand von Mustern zu Sonderpreisen möglich. Im Inland gelieferte Mustergeräte sind innerhalb von zwei Wochen ab Versendungsdatum an uns auf Kosten des Bestellers in unbeschädigtem Zustand und originalverpackt zurückzusenden, falls nicht der Besteller die dem Muster beigefügte Rechnung innerhalb dieser Frist bezahlt. Eine Rücksendung aus dem Ausland ist ausgeschlossen. Wir behalten das Eigentum am Muster bis zur Zahlung der Rechnung und dem entsprechenden Geldeingang bei uns.

 

4       Preise

4.1    Unsere Preise verstehen sich „ab Werk“ (EXW Incoterms 2000) einschließlich Geräteverpackung, sofern nicht ausdrücklich abweichend vereinbart. Transportverpackung, Transportkosten und Kosten der Transportversicherung werden gesondert pauschal berechnet. Die am Tage der Fälligkeit gültige, gesetzlich vorgeschriebene Mehrwertsteuer wird gesondert in Rechnung gestellt.

4.2    Lieferungen, für die keine Preise vereinbart sind, werden zu den am Tage der Lieferung gültigen Preise berechnet.

4.3    Der Mindestbestellwert pro Auftrag beträgt bei Bestellungen aus Deutschland 50,00 € und aus dem Ausland 250,00 €. Bei Bestellungen unter diesen Werten erheben wir eine Bearbeitungsgebühr von 25 €.

4.4    Liegt der Liefertermin später als vier Monate nach Vertragsabschluss, so sind wir berechtigt, die Preise entsprechend einer mittlerweile eingetretenen Erhöhung der Material- oder Lohnkosten anzupassen; ausgenommen hiervon sind Abrufaufträge gemäß Ziffer 3.3 mit einer Festpreisgarantie.

4.5    Bei Teillieferungen, auch im Rahmen von Abrufaufträgen gemäß Ziffer 3.3, wird jede Lieferung gesondert in Rechnung gestellt.

 

5       Zahlung, Zahlungsverzug, Aufrechnungsverbot

5.1    Unsere Rechnungen sind innerhalb von 10 Tagen mit 2 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug, jeweils ab Rechnungsdatum frei angegebener Zahlstelle oder durch Gestellung eines unwiderruflichen bestätigten Akkreditivs (oder Bankgarantie) einer westeuropäischen Bank zu begleichen. Zudem können wir auch Vorkasse verlangen.

5.2    Alle Zahlungen haben in Euro zu erfolgen.

5.3    Andere Zahlungsmittel als Bargeld oder Überweisungen werden nur nach vorhergehender Vereinbarung und auch dann nur erfüllungshalber angenommen. Bei Zahlungen im Scheck-Wechsel-Verfahren führt erst die Einlösung des letzten Wechsels zur Erfüllung. Mit der Hereinnahme eines Wechsels ist eine Stundung nur verbunden, wenn dies ausdrücklich und schriftlich vereinbart wird; Zinsen und alle Kosten gehen zu Lasten des Bestellers.

5.4    Rabatte oder Skonti können nur abgezogen werden, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Ein Skontoabzug setzt voraus, dass sämtliche Zahlungen aus dem Auftrag innerhalb der Skontofrist bei uns eingehen.

5.5    Bei Zahlungsverzug des Bestellers sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB geltend zu machen. Unsere Ansprüche auf Ersatz eines tatsächlichen höheren Schadens bleiben unberührt.

5.6    Eine Aufrechnung ist nur mit rechtskräftig festgestellten, unbestrittenen oder von uns anerkannten Gegenansprüchen zulässig.

5.7    Ist der Besteller länger als vier Wochen mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug oder im Falle von Scheck- o. Wechselprotesten oder Vollstreckungsmaßnahmen gegen denselben, so sind wir berechtigt, ausstehende Lieferungen an den Besteller aus anderen Aufträgen oder aus Abrufaufträgen nur noch gegen Vorauskasse auszuführen.

5.8    Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Besteller nur befugt, wenn sich sein Gegenanspruch aus derselben (Einzel-) Bestellung bzw. bei Abrufaufträgen aus dem betreffenden (Einzel-) Abruf ergibt.

 

6       Lieferzeit, Unmöglichkeit

6.1    Der Lauf von etwa vereinbarten Lieferzeiten (Lieferfristen oder Liefertermine) setzt voraus, dass der Besteller alle für die Herstellung der bestellten Ware erforderlichen Informationen, Freigaben, Genehmigungen von Plänen usw. erteilt hat und die vereinbarten Konstruktionsunterlagen, beizustellenden Materialien oder Prüfvorrichtungen zur Verfügung gestellt hat (im Folgenden: Mitwirkungshandlungen) in einer Form, die es ermöglicht, dass der damit verbundene Zweck von uns erreicht werden kann (im Folgenden: Mitwirkungserfolg); ferner, dass eine etwa vereinbarte Vorauszahlung eingegangen ist; anderenfalls verlängert bzw. verschiebt sich die Lieferzeit um den Zeitraum bis zum Eintritt der letzten fehlenden Voraussetzung.

Verbindliche Liefertermine bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung. Lieferfristen sind eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Ware unser Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.

6.2    Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten.

Vereinbarte Lieferzeiten verlängern bzw. verschieben sich angemessen bei Maßnahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie beim Eintritt höherer Gewalt oder sonstiger unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Einflusses liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes Einfluss haben. Hierzu gehören insbesondere auch Fälle von Beschlagnahmen, Export- oder Importverboten, Embargos oder sonstige behördlichen Maßnahmen, die uns oder unsere Zulieferer betreffen.

Ist uns aus einem der vorgenannten Umstände die Ausführung des Auftrages nicht mehr zuzumuten, können wir vom Vertrag zurücktreten.

6.3    Die Beachtung und Durchführung aller relevanten außenwirtschaftlichen Bestimmungen (z.B. Importlizenzen, Devisentransfergenehmigungen usw.) und sonstiger außerhalb Deutschland geltender Vorschriften obliegt dem Besteller, soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart.

6.4    Im Falle des Lieferverzuges kann der Besteller nach fruchtlos abgelaufener angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten; im Falle der Unmöglichkeit steht dem Besteller dieses Recht auch ohne Setzung einer Nachfrist zu.

Schadensersatzansprüche wegen Verzugs (einschl. etwaiger Folgeschäden) und Ansprüche auf Aufwendungsersatz nach § 284 BGB bestimmen sich ausschließlich nach Ziffer 9 (Haftung).

6.5    Die Haftungsbegrenzungen nach der vorstehenden Ziffer 6.4 sowie Ziffer 9 (Haftung) gelten nicht, sofern ein kaufmännischer Fixhandelskauf nach § 376 des Handelsgesetzbuches vorliegt.

 

7       Versand und Gefahrübergang

7.1    Teillieferungen sind zulässig.

7.2    Wir liefern „ab Werk“ (EXW Incoterms 2000), sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart. Sind wir zur Versendung verpflichtet, wählen wir den Versandweg, die Versandart sowie den Frachtführer, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart. Eine Gewähr für eine vorgeschriebene Verfrachtung übernehmen wir nicht.

7.3    Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht – auch bei Teillieferungen – spätestens mit Abholung durch den Besteller bzw. Übergabe an das Transportunternehmen auf den Besteller über, auch wenn wir weitere Leistungen wie etwa die Versendungskosten oder die Anlieferung übernommen haben.

7.4    Die Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufälligen Beschädigung geht auf den Besteller auch über bei Annahmeverzug bzw. 10 Tage nach Mitteilung der Versandfertigkeit. Auf schriftliche Bestellung und Kosten des Bestellers wird die Ware danach aber versichert.

7.5    Hat der Besteller den verzögerten Versand zu vertreten, können wir, beginnend 10 Werktage nach Verzugseintritt bzw. Mitteilung der Versandbereitschaft, diesem die anfallenden Lagerkosten, bei Lagerung im Hause mindestens 0,5 % des Nettowertes der eingelagerten Ware für jeden angefangenen Monat berechnen. Wir sind in einem solchen Fall auch berechtigt, nach Setzung einer angemessenen Nachfrist die Ware anderweitig zu verwenden und den Besteller seiner Bestellung entsprechend mit Ware gleicher Gattung in angemessen verlängerter Frist zu beliefern.

7.6    Der Besteller hat angelieferte Gegenstände unbeschadet etwaiger Gewährleistungsrechte entgegenzunehmen, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen.

 

8       Gewährleistung, Sonderanfertigung

8.1    Unsere Ware erfüllt alle Vorgaben nach den geltenden technischen Normen und Vorschriften. Für ausländische, in Deutschland nicht geltende Vorschriften gilt dies nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung.

8.2    Wird aus einer bestellten Sonderfertigung nach vom Katalog abweichenden Spezifikationen geliefert, gelten die mit den damit verbundenen Fertigungstoleranzen verbundenen handelsüblichen Quantitätsabweichungen in einem Rahmen von + / - 5 % als genehmigt.

8.3    Der Besteller hat die von uns gelieferte Ware sofort nach Eingang auf Identitäts-, Qualitäts- oder Quantitätsabweichungen zu überprüfen und etwaige offensichtliche Mängel innerhalb von 3 Tagen schriftlich zu rügen. Nicht offensichtliche Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich zu rügen. Bei Unterlassen der rechtzeitigen Mängelanzeige gilt die Ware als genehmigt.

8.4    Die bestellte Ware ist mangelhaft, wenn sie nach billigem Ermessen nicht lediglich unerheblich abweicht von der vertraglich vorausgesetzten Beschaffenheit oder Brauchbarkeit infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstands, insbesondere wegen Konstruktions-, Werkstoff- oder Produktionsmängeln.

8.5    Die Gewährleistung ist insbesondere ausgeschlossen bei Nichtbeachtung des Datenblatts, der Montage- und Einbauhinweise sowie der technischen Daten, bei mangelhafter Wartung bzw. Reinigung, unsachgemäßer Verwendung, Abnutzung, unerlaubten chemischen, elektrochemischen, elektrischen oder physikalischen Einflüssen (u.a. durch Flüssigkeiten), unsachgemäßen und ohne vorherige Genehmigung durch uns erfolgten Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten seitens des Bestellers oder Dritter.

8.6    Bei Mängeln leisten wir wie folgt Gewähr:

Bei Auftreten von Mängeln beseitigen wir innerhalb von 12 Monaten ab Gefahrübergang nach unserer Wahl den Mangel oder liefern eine neue mangelfreie Ware (Nacherfüllung). Wir können die Nacherfüllung verweigern, solange der Besteller seine Zahlungspflichten uns gegenüber nicht in einem Umfang erfüllt, der dem mangelfreien Teil der Leistung entspricht. Ersetzte Teile werden unser Eigentum.

Der Besteller hat uns die zur Nacherfüllung nach billigem Ermessen notwendige Zeit und Gelegenheit einzuräumen. Dies umfasst die Überprüfung der Fehlerursache, gegebenenfalls vor Ort. Unberechtigte, weil nicht von uns zu vertretende Reklamation erfolgte Serviceleistungen, d.h. Prüfungen und Vorort-Einsätze, werden dem Besteller in Rechnung gestellt.

Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßig hoher Schäden bzw. bei Verzug mit der Mängelbeseitigung kann der Besteller die Nachbesserung selbst vornehmen oder vornehmen lassen, wenn wir unverzüglich von derartigen Umständen und diesem Ansinnen in Kenntnis gesetzt worden sind.

Ist die Nachbesserung unmöglich, zum zweiten Male fehlgeschlagen oder sind Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung nicht oder nur mit schuldhafter Verzögerung ausgeführt worden, kann der Besteller zwischen Minderung und Rücktritt wählen; Rücktritt ist bei nur geringfügiger Vertragswidrigkeit ausgeschlossen.

Ein Anspruch auf Minderung oder ein Rücktritt ist ausgeschlossen, soweit der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist.

 

9       Haftung

9.1    Wir haften wie folgt:

Wir haften bei schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Vorsatz oder bei grober Fahrlässigkeit unseres Inhabers, unserer Vertreter oder leitender Angestellter, bei arglistig verschwiegenen Mängeln oder bei Haftung aus Garantie bzw. nach dem Produkthaftungsgesetz.

Wir haften ferner bei schuldhafter Verletzung einer Kardinalpflicht; hier ist die Haftung jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, es sei denn, dass ein Fall des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit bzw. eine Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit vorliegt.

Bei einer schuldhaften Verletzung von Aufklärungs- oder sonstigen Nebenpflichten gelten unter Ausschluss weitergehender Haftung Ziffer 8 sowie die vorstehenden Regelungen entsprechend.

Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen.

9.2    Die prozessuale Beweislast bleibt von den vorstehenden Haftungsregelungen ebenso unberührt wie ein etwaiger Herstellerregress (§ 478 BGB).

9.3    Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

 

10     Eigentumsvorbehalt

10.1  Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen uns und dem Besteller unser Eigentum. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung sowie die Saldoziehung und deren Anerkennung berühren den Eigentumsvorbehalt nicht.

10.2  Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt; eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist ihm jedoch nicht gestattet. Bei einer Verpfändung oder Sicherungsübereignung des Anwartschaftsrechtes hat der Besteller den Sicherungsnehmer auf unser Eigentum hinzuweisen und uns von der Verpfändung oder Sicherungsübereignung unverzüglich zu unterrichten. Der Besteller ist verpflichtet, unsere Rechte beim Weiterverkauf der Vorbehaltsware auf Kredit zu sichern, insbesondere den Eigentumsvorbehalt weiterzugeben.

10.3  Die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt in Höhe des mit uns vereinbarten Kaufpreises an uns ab; wir nehmen diese Abtretung an. Sofern ein Forderungsübergang nach den bei der Weiterveräußerung getroffenen Vereinbarungen nicht möglich ist, ist der Besteller nur mit ausdrücklicher und schriftlicher Zustimmung von uns zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware berechtigt. Dies gilt auch, wenn die Forderung aus der Weiterveräußerung in eine laufende Rechnung einzustellen ist. Unabhängig davon, ob die Weiterveräußerung in diesem Fall widerrechtlich oder mit unserer Zustimmung erfolgt, tritt der Besteller schon jetzt seinen Anspruch auf ein Saldoguthaben in Höhe des Fakturenwertes an uns ab.

10.4  Ungeachtet der Abtretung und unseres Einziehungsrechtes ist der Besteller zur Einziehung so lange berechtigt, als er seinen Verpflichtungen uns gegenüber nachkommt und nicht in Vermögensverfall gerät. Bei einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögenslage des Bestellers – insbesondere mit einem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens - erlischt das Einziehungsrecht.

Auf unser Verlangen hat der Besteller die zur Einziehung erforderlichen Angaben an uns zu machen und dem Schuldner die Abtretung mitzuteilen. Auf unser Verlangen hat der Besteller jederzeit, d.h. auch wenn er selbst zum Einzug berechtigt ist, uns eine von ihm unterzeichnete Abtretungsanzeige auszuhändigen.

10.5  Eine etwaige Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Besteller für uns vor, ohne dass für uns daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht uns gehörenden Waren steht uns der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Fakturenwertes der Vorbehaltsware zu den übrigen verarbeiteten Waren im Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu.

Erwirbt der Besteller das Alleineigentum an der neuen Sache, sind sich die Vertragspartner schon jetzt darüber einig, dass der Besteller uns im Verhältnis des Fakturenwertes der verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt; eine unentgeltliche Verwahrung dieser neuen Sache für uns durch den Besteller wird schon jetzt vereinbart.

Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren, und zwar gleich, ob ohne oder nach Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung, weiterveräußert, so gilt die oben vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Fakturenwertes der Vorbehaltsware, die zusammen mit den anderen Waren weiterveräußert wird.

10.6  Der Besteller ist verpflichtet, unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware bis zum Erwerb des vollen Eigentums gegen die üblichen Gefahren, insbesondere Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden, zu versichern sowie uns auf Verlangen dies mittels einer Bestätigung der Versicherung nachzuweisen.

10.7  Wir sind verpflichtet, Sicherheiten freizugeben, wenn und soweit der realisierbare Wert der vom Besteller gewährten Sicherheiten die zu sichernde Forderung um mehr als 10 % übersteigt und der Besteller dies verlangt.

10.8  Der Besteller ist verpflichtet, unsere Eigentumsrechte entsprechend den Rechtsvorschriften des Bestimmungslandes der Vorbehaltsware sicherzustellen und etwaige hierzu nötige Mitwirkungshandlungen zu erbringen. Sofern zwingendes Recht der Wirksamkeit des Eigentumsvorbehalts entgegensteht, hat der Besteller auf unser Verlangen anderweitige, vergleichsweise wertbeständige Sicherheit zu erbringen.

10.9  Der Gefahrübergang gemäß Ziffer 7 bleibt vom Eigentumsvorbehalt unberührt.

 

11     Beistellung von Materialien und Unterlagen

Werden vom Besteller Teile oder Material zur Verarbeitung oder als Beistellung zur Abwicklung eines Auftrages angeliefert, so wird – wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart – keine technische Eingangsprüfung auf nicht offensichtliche Fehler von uns vorgenommen. Sollten sich die beigestellten Waren als ungeeignet erweisen für die vereinbarte Be- oder Verarbeitung, teilen wir dies dem Besteller mit. Dem Besteller obliegt es, für Abhilfe zu schaffen. Er trägt etwaige Mehrkosten. Lieferzeiten verlängern bzw. verschieben sich angemessen.

 

12     Garantie

Bezugnahmen auf Normen oder andere Werke der anerkannten Regeln der Technik dienen der Warenbeschreibung und stellen noch keine Garantie dar. Garantien im Rechtssinne erhält der Besteller nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist oder sich aus Werbe- und Verkaufsunterlagen ausdrücklich ergibt. In diesen Fällen leisten wir Garantie nach folgender Maßgabe:

a.    Die Garantie bezieht sich ausschließlich auf die Freiheit von Materialfehlern.

b.    Garantieleistungen durch uns setzen einen fachgerechten Einbau und Betrieb entsprechend den technischen Datenblättern und Betriebsanleitungen sowie eine sachgemäße Nutzung der Produkte voraus.

c.    Die Garantie beschränkt sich auf den kostenlosen Ersatz der fehlerhaften Produkte; Nebenkosten jeglicher Art und Schäden werden von uns nicht übernommen.

d.    Die Garantiefrist beginnt zu laufen mit Gefahrübergang.

 

13     Gewerbliche Schutzrechte

13.1  Der Besteller hat unsere gewerblichen Schutzrechte, insbesondere alle Domain-, Namens-, Marken- und sonstigen Rechte und Zeichen sowie Rechte an Know-how zu beachten. Jedwede Verwendung darf nur im Zusammenhang mit unseren Produkten und allenfalls im Rahmen des Handelsüblichen und unter Beachtung der einschlägigen Schutzgesetze erfolgen.

13.2  Wird aus einer bestellten Sonderfertigung nach vom Katalog abweichenden Spezifikationen geliefert, ist allein der Besteller dafür verantwortlich, dass etwaige Schutzrechte Dritter unberührt bleiben. Gegenüber diesbezüglichen Ansprüchen Dritter wegen Verletzung von gewerblichen Schutzrechten (einschließlich Prozesskosten) stellt er uns auf erstes Anfordern frei und wird uns in derartigen Angelegenheiten nach besten Kräften unterstützen.

 

14     Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser AVLB oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit aller anderen Bestimmungen und Vereinbarungen davon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Klausel durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, deren Gehalt dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt.

 

15     Erfüllungsort, Gerichtsstand und Rechtswahl

15.1  Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen ist der Sitz unseres Unternehmens in Urbach, Deutschland.

15.2  Rechtsstreitigkeiten sind bei dem für uns zuständigen deutschen Gericht durchzuführen. Wir haben jedoch das Recht, den Besteller auch an seinem Gerichtsstand gerichtlich in Anspruch zu nehmen.

15.3  Auf die gegenseitigen Rechtsbeziehungen findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Das einheitliche UN-Kaufrecht (CISG) gilt nicht.

Stand: 08/2005